Verteidigung wegen Diebstahl & Raub

Fachanwälte für Strafrecht
UWD Rechtsanwälte
Seit 2007
UWD Rechtsanwälte
  • Fachanwälte für Strafrecht – Verteidigung gegen Diebstahl & Raub
  • Bundesweite Annahme von Mandaten
  • Strafverteidiger Notdienst rund um die Uhr. Jetzt Kontakt aufnehmen!
UWD Rechtsanwälte

Diebstahl & Raub

Vorwurf: Diebstahl, Einbruch oder Raub?

Diese Diebstahls- und Raubdelikte verteidigen wir

Der klassische Fall: Sie werden beim Verlassen eines Geschäfts mit nicht bezahlter Ware aufgegriffen.

Das droht Ihnen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
  • Hausverbot im betroffenen Geschäft
  • Zivilrechtliche Schadensersatzforderung (oft überhöhte Bearbeitungsgebühren!)
  • Bei Wiederholungstätern: Freiheitsstrafe möglich

Wir prüfen:

  • Haben Sie die Ware versehentlich nicht bezahlt?
  • Lag eine Wegnahmeabsicht vor oder war es ein Versehen?
  • Können wir eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichen?
  • Sind die zivilrechtlichen Forderungen überhöht?

Wichtig bei Ersttätern: In vielen Fällen erreichen wir eine Verfahrenseinstellung gegen Geldzahlung (oft 200-500 Euro) – ohne Hauptverhandlung, ohne Eintrag ins Führungszeugnis!

Beim einfachen Diebstahl nehmen Sie eine fremde bewegliche Sache weg – beim schweren Diebstahl liegen zusätzliche erschwerende Umstände vor:

Schwerer Diebstahl liegt vor bei:

  • Einbruch in Wohnung, Geschäftsraum oder umschlossenen Raum
  • Diebstahl einer Waffe oder gefährlichen Werkzeugs
  • Diebstahl in einer Kirche oder für religiöse Zwecke bestimmten Gegenständen
  • Diebstahl einer Sache von bedeutendem Wert (meist ab 750 Euro)
  • Gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Diebstahl

Das droht Ihnen:

  • Bei einfachem Diebstahl: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
  • Bei schwerem Diebstahl: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 10 Jahren

Wir verteidigen Sie bei:

  • Kfz-Diebstahl (Auto, Motorrad)
  • Wohnungseinbruch
  • Taschendiebstahl
  • Metalldiebstahl (Kupferkabel, Katalysatoren)
  • Warenbetrug / Bestellbetrug

Das droht Ihnen:

  • Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren
  • In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren

Wir prüfen:

  • Waren Sie wirklich am Tatort?
  • Gibt es DNA-Spuren, Fingerabdrücke oder andere Beweise?
  • Können wir die Anklage auf einen milderen Tatbestand reduzieren?

Wichtig: Bei Wohnungseinbruchdiebstahl verhängen Gerichte oft Freiheitsstrafen ohne Bewährung – selbst bei Ersttätern! Umso wichtiger ist eine professionelle Verteidigung.

Raub liegt vor, wenn Sie unter Anwendung von Gewalt oder Drohung eine fremde Sache wegnehmen.

Das droht Ihnen:

  • Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren (!)
  • Bei minder schweren Fällen: 6 Monate bis 5 Jahre

Beispiele:

  • Handtaschenraub auf offener Straße
  • Überfall auf Tankstelle oder Kiosk
  • Raub nach einem Streit

Wir prüfen:

  • War es wirklich Raub oder nur Diebstahl?
  • Lag eine Gewaltanwendung vor oder nur eine Wegnahme?
  • Können wir einen minder schweren Fall nachweisen?

Ein Raub gilt als schwer, wenn:

  • Er mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug begangen wurde
  • Er gemeinschaftlich mit anderen begangen wurde
  • Das Opfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wurde

Das droht Ihnen:

  • Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren
  • In besonders schweren Fällen: nicht unter 5 Jahren

Wenn das Opfer bei einem Raub zu Tode kommt – auch ohne Tötungsabsicht – droht die härteste Strafe:

Das droht Ihnen:

  • Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe

Wir prüfen:

  • War der Tod tatsächlich eine Folge des Raubes?
  • Gab es andere Todesursachen?

Sie sollen jemanden durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung (z.B. Geldübergabe) gezwungen haben?

Das droht Ihnen:

  • Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren

Beispiel: „Gib mir dein Handy, sonst passiert was!“

Wir prüfen: Lag wirklich eine Drohung vor? War die Drohung ernsthaft? Können wir die Anklage widerlegen?

Sie haben eine fremde Sache, die Sie rechtmäßig besaßen, nicht zurückgegeben?

Das droht Ihnen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

 

Beispiele:

  • Gefundene Sachen nicht abgegeben (z.B. Geldbörse, Handy)
  • Geliehene Gegenstände nicht zurückgegeben
  • Firmeneigentum nicht zurückgegeben nach Kündigung

 

Wir prüfen: Hatten Sie wirklich eine Zueignungsabsicht? Können wir eine Verfahrenseinstellung erreichen?

So verteidigen wir Sie bei Diebstahls- und Raubvorwürfen

Wir fordern die Ermittlungsakte an und prüfen:

  • Gibt es DNA-Spuren, Fingerabdrücke oder Videoaufnahmen?
  • Sind die Zeugenaussagen glaubwürdig und widerspruchsfrei?
  • Wurden Sie eindeutig identifiziert?

War es wirklich ein „schwerer“ Diebstahl oder Raub? Wir kämpfen dafür, dass nur der mildere Tatbestand angewendet wird – das kann den Unterschied zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe ausmachen!

Bei geringwertigen Diebstählen (besonders bei Ersttätern) erreichen wir oft eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldzahlung – ohne Hauptverhandlung, ohne Vorstrafe!

Haben Sie die gestohlene Sache zurückgegeben oder den Schaden ersetzt? Das wirkt strafmildernd und erhöht die Chancen auf eine Einstellung oder milde Strafe.

Selbst wenn eine Freiheitsstrafe nicht abwendbar ist, kämpfen wir dafür, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird – Sie bleiben dann auf freiem Fuß!

🚨 Bei Ladendiebstahl:
→ Unterschreiben Sie keine vorformulierten Geständnisse des Ladendetektivs!
→ Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht.
→ Kontaktieren Sie uns: 0711 / 655 800 30

🚨 Bei Vorladung zur Polizei:
→ Gehen Sie nicht ohne Anwalt zur Polizei!
→ Machen Sie keine Aussagen zur Sache.
→ Wir übernehmen die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft.

🚨 Bei Hausdurchsuchung:
→ Bleiben Sie ruhig und kooperieren Sie.
→ Machen Sie keine Angaben zur Sache.
→ Rufen Sie sofort unseren Notdienst: 0711 / 655 800 30

🚨 Bei Strafbefehl:
→ Legen Sie Einspruch ein (Frist: 2 Wochen!)
→ Beauftragen Sie uns mit Ihrer Verteidigung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Beim Diebstahl nehmen Sie eine Sache heimlich weg. Beim Raub wenden Sie Gewalt an oder drohen damit. Raub wird viel härter bestraft!

Bei Ersttätern meist nicht – hier sind Geldstrafen üblich. Bei Wiederholungstätern oder hohen Schadenssummen drohen jedoch Freiheitsstrafen.

Meist Gegenstände im Wert unter 50 Euro. Bei geringwertigen Sachen ist eine Verfahrenseinstellung wahrscheinlicher.

Die zivilrechtliche Forderung ist unabhängig vom Strafverfahren. Oft sind die Forderungen überhöht – wir prüfen diese für Sie!

Bei Jugendlichen (14-17 Jahre) und Heranwachsenden (18-20 Jahre) gilt das Jugendstrafrecht – die Strafen sind milder. Wir vertreten auch jugendliche Mandanten!

Ja! Bei Ersttätern und geringen Schadenssummen erreichen wir oft eine Verfahrenseinstellung – Sie bleiben straffrei!

Kontaktieren Sie uns jetzt

Phone

+49 711 655 800 10

Email

kontakt@uwd-kanzlei.de

Kanzlei Stuttgart:

Rosenbergstr. 50/1
70176 Stuttgart

Fachanwälte für Strafrecht rund um die Uhr!

Anwaltsnotdienst

Unsere Anwälte

Yasmin Domé

Anwältin Yasmin Domé
  • Partnerin der Kanzlei seit 2007
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Strafrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
  • Vertrauensanwältin des Auto Club Europa e.V. (ACE)
  • Mediatorin
Mitgliedschaften:
  • Rechtsanwaltskammer Stuttgart
  • Deutscher Anwaltverein e.V.
  • AnwaltVerein Stuttgart e.V.
  • Beratende Tätigkeit in der Rechtsabteilung des ACE.
  • Partner der Kanzlei seit 2007
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Vertrauensanwalt des Auto Club Europa e.V. (ACE)
  • Mediator
Mitgliedschaften
  • Rechtsanwaltskammer Stuttgart
  • Deutscher Anwaltverein e.V.
  • AnwaltVerein Stuttgart e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Strafrecht beim deutschen
    Anwaltverein e.V.
  • Deutsche Strafverteidiger e.V.
    Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V.

 

Sammy Urcun

Anwalt Sammy Urcun
  • Fachanwältin für Strafrecht 
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Vertrauensanwältin des Auto Club Europa e.V. (ACE)
Mitgliedschaften:
  • Rechtsanwaltskammer Stuttgart
  • Deutscher Anwaltverein e.V.
  • AnwaltVerein Stuttgart e.V.

Anja Riethmüller

Anwältin Anja Riethmüller

Was unsere Mandanten über uns sagen

Kontakt

Kanzlei Stuttgart:

Rosenbergstr. 50/1
70176 Stuttgart

Phone

+49 711 655 800 10

Email

kontakt@uwd-kanzlei.de

Zum Formular Zum Formular Jetzt anrufen Jetzt anrufen
Führerschein Icon

Führerscheinrecht: MPU und Führerscheinenzug

Sie wollen den Führerschein zurück? Fachanwälte für Verkehrsrecht in Stuttgart

Die Führerscheinstelle hat eine MPU angeordnet oder gar droht mit der Entziehung Ihres Führerscheins?

Wir besprechen mit Ihnen die Sachlage. Dann fordern wir die Führerscheinakten an und legen Widerspruch gegen die Entscheidung der Führerscheinstelle ein, um Ihnen den Führerschein zu erhalten, für eine Wiedererteilung zu sorgen oder eine MPU abzuwenden.

Auch gerichtlich gehen wir für Ihre Interessen vor: Ob im Wege eines Eilverfahrens oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht vertreten wir Sie.

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in diesen Fällen in der Regel die Kosten für unsere Tätigkeit.

Lohnzahlung Icon

Unfall: Schadensersatz & Schmerzensgeld

Fachanwälte für Verkehrsrecht in Stuttgart

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Dann ist zunächst die Schuldfrage zu prüfen. Danach machen wir Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei der Versicherung des Unfallgegners geltend.

Wir besprechen mit Ihnen das Unfallgeschehen, fordern die polizeiliche Unfallaufnahme an und setzen uns dann mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung um Ihre Forderungen durchzusetzen: Hier geht es um Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Kosten der An-/ Abmeldung, Attestkosten und weitere Ansprüche.

Sie selbst brauchen sich um Nichts mehr zu kümmern: Wir übernehmen die vollständige Abwicklung und vermitteln, falls Sie das wünschen, einen Sachverständigen, eine Mietwagenfirma oder eine Werkstatt.

Die Kosten für unsere Tätigkeit machen wir bei der gegnerischen Versicherung geltend.

Geldstrafe Icon

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Fahrverbot umgehen? Fachanwälte für Verkehrsrecht in Stuttgart

Ihnen droht ein Bußgeld, die Eintragung von Punkten im Fahrerlaubnisregister oder gar ein Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlicht oder einem sonstigen Verkehrsverstoß?

Geschätzte 60 – 70% aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Übersenden Sie uns den Bußgeldbescheid zur Prüfung. Als Rechtsanwälte haben wir Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst so treten Fehler der Messung oder andere Unrichtigkeiten zu Tage und ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann Erfolg versprechend geführt werden. Falls nötig lassen wir die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen. Nicht selten hängt die berufliche Zukunft an der Vermeidung eines Fahrverbots.

Wir vertreten Sie vor der Bußgeldbehörde und dem zuständigen Amtsgericht.

Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, entstehen Ihnen in der Regel keine Kosten für unsere Tätigkeit.

Zertifikat Icon

„Ich möchte ein besseres Arbeitszeugnis!“

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart hilft.

Ihr Arbeitgeber hat Sie im Arbeitszeugnis unzutreffend beschrieben oder Ihre Leistungen zu schlecht bewertet?

Sie fürchten, dadurch an Ihrem beruflichen Fortkommen und dem weiteren Karriereverlauf gehindert zu werden?

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart sorgt dafür, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber ein zutreffendes qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellt.

Ihr Arbeitgeber hat Ihre Leistungen im Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend zu beschreiben und zu bewerten und kennt die versteckten Zeugnisformulierungen und deren wahre Bedeutung.

Viele Arbeitgeber versuchen, sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, um den ungeliebten Arbeitnehmer im Nachhinein „abzustrafen“. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen – es geht um Ihre Karriere!

Vertrag Icon

„Ich soll einen Aufhebungsvertrag unterschreiben!“

Nicht ohne Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber vorgeschlagen, dass Arbeitsverhältnis „einvernehmlich“ zu beenden und möchte, dass Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen?

Tun Sie das niemals, ohne dass Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart den angebotenen Aufhebungsvertrag geprüft hat. Haben Sie den Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, können Sie das in den allermeisten Fällen nicht mehr rückgängig machen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Oft werden durch die voreilige Unterzeichnung des vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrags Ansprüche (auf Lohn oder Gehalt, Urlaub, Überstundenvergütung, betriebliche Altersvorsorge, Abfindung u.a.) aus bloßer Unwissenheit einfach verschenkt.

Schlimmer noch liegt es, wenn der Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis beendet, das er andernfalls niemals hätte kündigen können!

Seien Sie auf der Hut und kontaktieren Sie umgehend Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, der für Sie die Verhandlungen zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen kann.

Lohn Icon

„Wie bekomme ich eine Abfindung?“

Mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Arbeitnehmer haben oft den berechtigten Wunsch nach einer Abfindungszahlung.

Obwohl das Kündigungsschutzgesetz keine generelle Möglichkeit vorsieht, eine Abfindungszahlung geltend zu machen, hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, dennoch von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes gezahlt zu bekommen.

Dabei verhandelt Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart für Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber oder vor den Arbeitsgerichten.

Die Erfahrung zeigt, dass mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht regelmäßig wesentlich höhere Abfindungszahlungen gegenüber den Arbeitgebern durchgesetzt werden können.

Oftmals führen Fehleinschätzungen bei den Verhandlungen dazu, dass Abfindungen viel zu niedrig ausfallen. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart kann einschätzen, in welcher Höhe sich Ihre Abfindung bewegen sollte.

Verschenken Sie kein Geld, das Sie gerade in einer Bewerbungsphase oder während einer unsicheren Probezeit bei Ihrem neuen Arbeitgeber dringend benötigen – Sie haben es durch Ihre Betriebszugehörigkeit und Ihre Loyalität verdient!

Achtung Icon

„Ich habe eine Abmahnung erhalten!“

Gleich zu Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Ihr Arbeitgeber behauptet, Sie hätten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen? Er hat Ihnen dafür sogar eine Abmahnung erteilt?

So einfach ist das nicht. Die wirksame Erteilung einer Abmahnung setzt die Einhaltung bestimmter Formalien voraus, die Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart prüft. Enthält die Abmahnung beispielsweise keine konkrete Beschreibung des vermeintlichen Fehlverhaltens oder gibt sie nicht wieder, wie vertragsgemäß hätte gehandelt werden sollen oder lässt sie nicht erkennen, welche Folgen im Wiederholungsfalle drohen, ist die Abmahnung unwirksam.

Viele Arbeitgeber wissen auch nicht, dass die Abmahnung den zugrundeliegenden Vorfall „verbraucht“ – sich eine Kündigung also nicht mehr auf denselben Vorfall stützen kann.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart kann für Sie gegen die Abmahnung vorgehen – wenn es notwendig ist, durch eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Zögern Sie nicht und wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart!

Material Icon

„Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt!“

Auf zu Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses überreicht? Dann verlieren Sie keine Zeit! Ihnen bleiben lediglich drei Wochen (!), um sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.

Nehmen Sie sofort Kontakt zu Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart auf, damit Sie dieser über Ihre Rechte aufklären und Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchsetzen kann.

Ganz gleich, ob es sich um eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung handelt: Das Arbeitsrecht schützt mit seiner sozialen Funktion des Kündigungsschutzes die ArbeitnehmerIhr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart setzt Ihre Rechte für Sie durch – so werden Sie von Ihrem Arbeitgeber ernst genommen.

Selbst, wenn Sie nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber bleiben möchten, gibt es bei jeder Beendigung viele offene Fragen zu klären: Es stehen noch Lohn-/Gehaltszahlungen aus, Überstunden oder Urlaubsansprüche wurden noch nicht bezahlt, Sie würden gerne eine Abfindungszahlung erreichen oder ein zutreffendes gutes Arbeitszeugnis, um bessere Chancen auf dem Bewerbermarkt zu haben.