Anwalt Sexualstrafrecht Stuttgart

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Anwalt für Sexualstrafrecht

Strafverteidigung bei Vorwürfen nach §§ 174 - 184j StGB

Welche Sexualdelikte zählen zum Sexualstrafrecht?

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Wer sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Führerscheinrecht: MPU und Führerscheinenzug

Sie wollen den Führerschein zurück? Fachanwälte für Verkehrsrecht in Stuttgart

Die Führerscheinstelle hat eine MPU angeordnet oder gar droht mit der Entziehung Ihres Führerscheins?

Wir besprechen mit Ihnen die Sachlage. Dann fordern wir die Führerscheinakten an und legen Widerspruch gegen die Entscheidung der Führerscheinstelle ein, um Ihnen den Führerschein zu erhalten, für eine Wiedererteilung zu sorgen oder eine MPU abzuwenden.

Auch gerichtlich gehen wir für Ihre Interessen vor: Ob im Wege eines Eilverfahrens oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht vertreten wir Sie.

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in diesen Fällen in der Regel die Kosten für unsere Tätigkeit.

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Unfall: Schadensersatz & Schmerzensgeld

Fachanwälte für Verkehrsrecht in Stuttgart

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Dann ist zunächst die Schuldfrage zu prüfen. Danach machen wir Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei der Versicherung des Unfallgegners geltend.

Wir besprechen mit Ihnen das Unfallgeschehen, fordern die polizeiliche Unfallaufnahme an und setzen uns dann mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung um Ihre Forderungen durchzusetzen: Hier geht es um Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Kosten der An-/ Abmeldung, Attestkosten und weitere Ansprüche.

Sie selbst brauchen sich um Nichts mehr zu kümmern: Wir übernehmen die vollständige Abwicklung und vermitteln, falls Sie das wünschen, einen Sachverständigen, eine Mietwagenfirma oder eine Werkstatt.

Die Kosten für unsere Tätigkeit machen wir bei der gegnerischen Versicherung geltend.

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Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Fahrverbot umgehen? Fachanwälte für Verkehrsrecht in Stuttgart

Ihnen droht ein Bußgeld, die Eintragung von Punkten im Fahrerlaubnisregister oder gar ein Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlicht oder einem sonstigen Verkehrsverstoß?

Geschätzte 60 – 70% aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Übersenden Sie uns den Bußgeldbescheid zur Prüfung. Als Rechtsanwälte haben wir Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst so treten Fehler der Messung oder andere Unrichtigkeiten zu Tage und ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann Erfolg versprechend geführt werden. Falls nötig lassen wir die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen. Nicht selten hängt die berufliche Zukunft an der Vermeidung eines Fahrverbots.

Wir vertreten Sie vor der Bußgeldbehörde und dem zuständigen Amtsgericht.

Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, entstehen Ihnen in der Regel keine Kosten für unsere Tätigkeit.

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„Ich möchte ein besseres Arbeitszeugnis!“

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart hilft.

Ihr Arbeitgeber hat Sie im Arbeitszeugnis unzutreffend beschrieben oder Ihre Leistungen zu schlecht bewertet?

Sie fürchten, dadurch an Ihrem beruflichen Fortkommen und dem weiteren Karriereverlauf gehindert zu werden?

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart sorgt dafür, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber ein zutreffendes qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellt.

Ihr Arbeitgeber hat Ihre Leistungen im Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend zu beschreiben und zu bewerten und kennt die versteckten Zeugnisformulierungen und deren wahre Bedeutung.

Viele Arbeitgeber versuchen, sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, um den ungeliebten Arbeitnehmer im Nachhinein „abzustrafen“. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen – es geht um Ihre Karriere!

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„Ich soll einen Aufhebungsvertrag unterschreiben!“

Nicht ohne Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber vorgeschlagen, dass Arbeitsverhältnis „einvernehmlich“ zu beenden und möchte, dass Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen?

Tun Sie das niemals, ohne dass Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart den angebotenen Aufhebungsvertrag geprüft hat. Haben Sie den Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, können Sie das in den allermeisten Fällen nicht mehr rückgängig machen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Oft werden durch die voreilige Unterzeichnung des vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrags Ansprüche (auf Lohn oder Gehalt, Urlaub, Überstundenvergütung, betriebliche Altersvorsorge, Abfindung u.a.) aus bloßer Unwissenheit einfach verschenkt.

Schlimmer noch liegt es, wenn der Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis beendet, das er andernfalls niemals hätte kündigen können!

Seien Sie auf der Hut und kontaktieren Sie umgehend Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, der für Sie die Verhandlungen zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen kann.

Lohn Icon

„Wie bekomme ich eine Abfindung?“

Mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Arbeitnehmer haben oft den berechtigten Wunsch nach einer Abfindungszahlung.

Obwohl das Kündigungsschutzgesetz keine generelle Möglichkeit vorsieht, eine Abfindungszahlung geltend zu machen, hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, dennoch von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes gezahlt zu bekommen.

Dabei verhandelt Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart für Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber oder vor den Arbeitsgerichten.

Die Erfahrung zeigt, dass mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht regelmäßig wesentlich höhere Abfindungszahlungen gegenüber den Arbeitgebern durchgesetzt werden können.

Oftmals führen Fehleinschätzungen bei den Verhandlungen dazu, dass Abfindungen viel zu niedrig ausfallen. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart kann einschätzen, in welcher Höhe sich Ihre Abfindung bewegen sollte.

Verschenken Sie kein Geld, das Sie gerade in einer Bewerbungsphase oder während einer unsicheren Probezeit bei Ihrem neuen Arbeitgeber dringend benötigen – Sie haben es durch Ihre Betriebszugehörigkeit und Ihre Loyalität verdient!

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„Ich habe eine Abmahnung erhalten!“

Gleich zu Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Ihr Arbeitgeber behauptet, Sie hätten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen? Er hat Ihnen dafür sogar eine Abmahnung erteilt?

So einfach ist das nicht. Die wirksame Erteilung einer Abmahnung setzt die Einhaltung bestimmter Formalien voraus, die Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart prüft. Enthält die Abmahnung beispielsweise keine konkrete Beschreibung des vermeintlichen Fehlverhaltens oder gibt sie nicht wieder, wie vertragsgemäß hätte gehandelt werden sollen oder lässt sie nicht erkennen, welche Folgen im Wiederholungsfalle drohen, ist die Abmahnung unwirksam.

Viele Arbeitgeber wissen auch nicht, dass die Abmahnung den zugrundeliegenden Vorfall „verbraucht“ – sich eine Kündigung also nicht mehr auf denselben Vorfall stützen kann.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart kann für Sie gegen die Abmahnung vorgehen – wenn es notwendig ist, durch eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Zögern Sie nicht und wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart!

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„Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt!“

Auf zu Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses überreicht? Dann verlieren Sie keine Zeit! Ihnen bleiben lediglich drei Wochen (!), um sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.

Nehmen Sie sofort Kontakt zu Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart auf, damit Sie dieser über Ihre Rechte aufklären und Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchsetzen kann.

Ganz gleich, ob es sich um eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung handelt: Das Arbeitsrecht schützt mit seiner sozialen Funktion des Kündigungsschutzes die ArbeitnehmerIhr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart setzt Ihre Rechte für Sie durch – so werden Sie von Ihrem Arbeitgeber ernst genommen.

Selbst, wenn Sie nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber bleiben möchten, gibt es bei jeder Beendigung viele offene Fragen zu klären: Es stehen noch Lohn-/Gehaltszahlungen aus, Überstunden oder Urlaubsansprüche wurden noch nicht bezahlt, Sie würden gerne eine Abfindungszahlung erreichen oder ein zutreffendes gutes Arbeitszeugnis, um bessere Chancen auf dem Bewerbermarkt zu haben.